Junger Mann informiert sich über Nutzungsmöglichkeiten mit seinem Aktivierungsgutschein AVGS

Merkblatt zum Aktivierungs­gutschein nach §45 SGB III

Einleitung:

Über den Aktivierungsgutschein AVGS

Die Ausstellung eines AVGS (V.45.01 Teil 2) ist eine verbindliche Förderzusage im Sinne einer Zusicherung gemäß § 34 SGB X. Der Aktivierungsgutschein AVGS wird der Kundin/dem Kunden für die Teilnahme an einer zugelassenen Maßnahme ausgehändigt. Er berechtigt zur Auswahl eines Maßnahmeträgers, der diese Maßnahme durchführt. Der ausgewählte Maßnahmeträger hat den AVGS im Original vor Beginn der Maßnahme bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter / Kostenträger einzureichen.

Bei der Beantragung eines AVGS sind einige Dinge zu beachten, die wir auf dieser Seite genauer erläutern.

AVGS für Existenzgründer

Existenzgründer, die sich aus der Arbeitslosigkeit selbständig machen, können bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder beim Jobcenter einen Aktivierungsgutschein (AVGS) beantragen.

Mit dem Aktivierungsgutschein ist es möglich, individuell von einem Unternehmens­berater in einem Coaching begleitet und unterstützt zu werden. Zum Beispiel

  • bei der Erstellung eines Businessplanes,
  • bei der Beantragung eines Existenzgründerdarlehens, und
  • zur Vermittlung von unternehmerischen Kenntnissen.

Aktivierungsgutschein AVGS für Jobsuchende

Auch Jobsuchende können bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder beim Jobcenter einen Aktivierungsgutschein (AVGS) beantragen.

Mit einem Aktivierungsgutschein ist es möglich, von einem erfahrenem Coach individuell unterstützt zu werden. Beispielsweise

  • bei der Präzisierung des persönlichen Karriereweges,
  • bei der Erstellung von wirkungsvollen Bewerbungsunterlagen,
  • sowie zur optimalen Vorbereitung auf ein Vorstellungsgespräch.

Kosten:

Für die Teilnehmer einer Maßnahme entstehen keine Kosten, diese werden vollständig vom Kostenträger (der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter) übernommen.

Die Kosten eines Coachings für den Kostenträger wurden bereits von einer unabhängigen Institution, einer sogenannten Fachkundigen Stelle, geprüft. Darüber hinaus wurden diese Fachkundigen Stellen dazu von der Agentur für Arbeit zugelassen. Das System ist politisch so gewollt. Die Vorgaben ermöglichen die Sicherstellung einer geprüften Qualität und eines angemessenen Preis-Leistungs Verhältnisses.

Wurde ein Coaching (Maßnahme) von einer Fachkundigen Stelle zugelassen, so wurde anerkannt, dass die Konzeption der Maßnahme zielorientiert ist und die Kosten angemessen sind.

Hinweise seitens einzelner Mitarbeiter der Agenturen und Jobcenter, dass eine bestimmte Maßnahme zu teuer sei, sind nicht zulässig.

Nachweise: §§ 176ff SGB III, § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III

Wahl des Anbieters:

Dem Inhaber eines AVGS kann nicht vorgeschrieben werden, welchen Anbieter (Maßnahmeträger, kurz MAT) er für sich auswählt. Einzige Voraussetzung: Der Anbieter muss über die entsprechenden Zulassungen (AZAV) verfügen.

Die Agenturen und Jobcenter sind zur Neutralität verpflichtet.

Ein bundesweit mit Beratern vor Ort vertretener Anbieter für individuelle Einzelcoaching-Maßnahmen in den Bereichen Existenzgründung, Karrierecoaching oder Bewerbertraining ist beispielsweise die Erfolgspfad GmbH ➦.

Nachweise: §§ 176ff SGB III, § 45 Abs. 4 SGB III, Fachliche Weisungen zur Durchführung des § 45 SGB III (Stand: 01.08.2016) 45.12 (2)

Beschränkungen:

Regionale Eingrenzung des AVGS

Eine regionale Beschränkung des AVGS ist zulässig. Darüber hinaus besteht in der Regel aber eine freie Wahlmöglichkeit des Anbieters innerhalb des „Tagespendel­bereiches“, beziehungsweise innerhalb einer Stadt/Region. 50 bis 100 km Entfernung des Kunden zum Anbieter liegen innerhalb des Tagespendelbereiches.

Förderfähiger Personenkreis

Zum förderfähigen Personenkreis (45.03) gehören

  • Ausbildungssuchende
  • Arbeitslose
  • von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende

Zu den von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden zählen auch

  • Berufsrückkehrende (§ 20 SGB III),
  • Hochschulabsolventinnen/Hochschulabsolventen,
  • Selbständige, sowie
  • in Transfer- oder Auffanggesellschaften Beschäftigte.

Fazit

  • Die Mitarbeiter der Agenturen und Jobcenter entscheiden über den Förderbedarf eines Kunden und händigen bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Aktivierungsgutschein aus.
  • Sie entscheiden nicht über die Höhe der angemessenen Kosten einer Maßnahme oder über den Träger, bei dem ein AVGS eingelöst werden soll.
  • Die Mitarbeiter der Agenturen und Jobcenter sind zur Neutralität gegenüber den Marktteilnehmern (Anbietern, Trägern) verpflichtet. Kunden mit einem AVGS dürfen nicht zu einem bestimmten Anbieter „geschickt“ werden.

Weitere Quellen: GA § 45 SGB III MAT

Antrag Aktivierungsgutschein AVGS

Der Antrag auf Erteilung eines AVGS kann schriftlich, persönlich oder telefonisch gestellt werden. Oft reicht ein Gespräch mit dem zuständigen Mitarbeiter der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter. Falls dies einmal nicht erfolgreich ist, empfehlen wir noch einmal einen schriftlichen Antrag zu stellen.

Hier kann das Antragsformular für einen Aktivierungsgutschein (AVGS) ausgefüllt und heruntergeladen werden.